Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
SächsJStVollzG§ 12 Verlegung und Überstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/12#abs-1 (1) Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan nach § 100 in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn
1. die Erreichung des Vollzugsziels oder die Eingliederung hierdurch gefördert wird oder
2. Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erforderlich machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/12#abs-2 (2) Den Personensorgeberechtigten, der Vollstreckungsleiterin oder dem Vollstreckungsleiter, dem Jugendamt und der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/12#abs-3 (3) Gefangene dürfen aus wichtigem Grund vorübergehend in eine andere Anstalt oder in eine Anstalt des Erwachsenenvollzugs überstellt werden.