Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz
SächsJG§ 69 Befreiungsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/69#abs-1 (1) Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 13100 und 13101 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind Vereine befreit, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch einen Bescheid des Finanzamts nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/69#abs-2 (2) Sonstige landesrechtliche Vorschriften im Bereich der Justizverwaltung, die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewähren, bleiben unberührt.