Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz

SächsJG

§ 44 Berggrundbuch

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/44#abs-1 (1) Für die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend. Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs für das Bergwerkseigentum (Berggrundbuch) zu erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/44#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das Berggrundbuch für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht geführt wird.

§ 43 § 45