Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz
SächsJG§ 30 Berufung ehrenamtlicher Richter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/30#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts in ihr Amt berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/30#abs-2 (2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter an den Arbeitsgerichten und am Sächsischen Landesarbeitsgericht wird vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes bestimmt.