Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz

SächsJG

§ 30 Berufung ehrenamtlicher Richter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/30#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts in ihr Amt berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/30#abs-2 (2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter an den Arbeitsgerichten und am Sächsischen Landesarbeitsgericht wird vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes bestimmt.

§ 29 § 31