Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz
SächsJG§ 13b Aufbewahrung von Schriftgut
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden sowie der Justizverwaltung und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.