Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz

SächsJG

§ 13b Aufbewahrung von Schriftgut

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden sowie der Justizverwaltung und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.

§ 13a § 14