Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 8 Soziale Hilfe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/8#abs-1 (1) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten werden durch die Einrichtung, soweit erforderlich, darin beraten und unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Schwierigkeiten zu bewältigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/8#abs-2 (2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe soll bei Bedarf während des Jugendarrests Kontakt zu der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten halten.

§ 7 § 9