Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 47 Erzieherische Maßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/47#abs-1 (1) Verstöße der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich in einem Gespräch zu erörtern und aufzuarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/47#abs-2 (2) Ist eine Konfliktregelung nicht möglich oder erfolgreich, können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten ihr Fehlverhalten bewusst zu machen. Als solche Maßnahmen sind zulässig:
1. die Erteilung von Weisungen und Auflagen,
2. die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung und
3. der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen für bis zu zwei Tage.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/47#abs-3 (3) Die Anordnung beschränkender Maßnahmen nach Absatz 2 trifft die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter im Gespräch nach Absatz 1. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen.