Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 29 Überwachung der Gespräche
Stand: 26.08.2026
Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. Eine Überwachung der Gespräche zwischen Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten und Personen nach § 30 Absatz 1 findet nicht statt.