Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
SächsJAPO§ 59 Ausbildungskapazität
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/59#abs-1 (1) Die Ausbildungskapazität bestimmt sich nach der Zahl der bei den Amts- und Landgerichten in Zivilsachen tätigen Richterinnen und Richter. Als Zivilsachen gelten nicht Familiensachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/59#abs-2 (2) Zur Bestimmung der Ausbildungskapazität wird die Zahl der Richterinnen und Richter im Eingangsamt mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Mit dem Faktor 0,75 wird multipliziert die Zahl der
1. Direktorinnen und Direktoren von Amtsgerichten,
2. Vorsitzenden von Zivilkammern,
3. Richterinnen und Richter, deren Arbeitskraftanteil in Zivilsachen weniger als 75 Prozent, mindestens aber 50 Prozent beträgt,
4. Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags mit einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr,
5. Richterinnen und Richter mit Schwerbehinderung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/59#abs-3 (3) Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität finden keine Berücksichtigung:
1. Richterinnen und Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags mit einer richterlichen Dienstzeit von weniger als einem Jahr,
2. Richterinnen und Richter mit Arbeitskraftanteilen in Zivilsachen von weniger als 50 Prozent.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/59#abs-4 (4) Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Januar und 1. Juli eines Jahres für den jeweils folgenden Einstellungstermin. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts teilt dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung unmittelbar im Anschluss an die Kapazitätsermittlung, spätestens jedoch drei Monate vor jedem Einstellungstermin eines Kalenderjahres die sich nach § 58 Satz 2 ergebende Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze mit.