Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

SächsJAPO

§ 22 Form der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Das Landesjustizprüfungsamt kann anbieten, dass die schriftliche Prüfung auch in elektronischer Form abgelegt werden kann. In diesem Fall ist die schriftliche Prüfung in elektronischer Form abzulegen, wenn nicht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erklärt, die Prüfung in handschriftlicher Form ablegen zu wollen. Die Erklärung ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt abzugeben. Sie ist unwiderruflich.

§ 21 § 23