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SächsIngG

§ 43 Gemeinsamer Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/43#abs-1 (1) Ausbildungsnachweise, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, sind den Ausbildungsnachweisen, die nach diesem Gesetz erforderlich sind, gleichwertig, sofern der gemeinsame Rahmen durch Rechtsvorschrift angeordnet wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/43#abs-2 (2) Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat auf der Grundlage einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, berechtigten den Inhaber zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 im Freistaat Sachsen wie den Inhaber einer nach diesem Gesetz erforderlichen Berufsqualifikation, sofern für diesen Beruf eine gemeinsame Ausbildungsprüfung durch Rechtsvorschrift angeordnet wurde.

§ 42 § 44