Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilverfahrensverordnung

SächsHeilVfVO

§ 11 Übergangsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Pflegekosten, die nach der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung dieser Verordnung gezahlt wurden, sind neu festzusetzen, sofern sich nach § 7 ein höherer Betrag ergibt. Übersteigt der bisher gezahlte Betrag die Pflegekosten gemäß § 7, wird er als Pauschale weitergezahlt. Ändern sich die der Einstufung zugrundeliegenden Verhältnisse erheblich, sind die Pflegekosten gemäß § 7 neu festzusetzen.

§ 10