Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hebammengesetz

SächsHebG

§ 5 Anwendung von Arzneimitteln

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHebG/5#abs-1 (1) Hebammen dürfen ohne ärztliche Anweisung oder Verordnung folgende Arzneimittel unter Beachtung der Gebrauchsinformationen anwenden und verabreichen:

1. bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode ein nichtverschreibungspflichtiges krampflösendes oder schmerzstillendes Medikament, das für die Geburtshilfe angezeigt ist,

2. im Falle von unkomplizierten Geburtsverletzungen ein nichtverschreibungspflichtiges Lokalanästhetikum,

3. bei Notsituationen unmittelbar vor und während der Geburt sowie in der Nachgeburtsperiode, falls ein Arzt nicht rechtzeitig zugezogen werden kann oder die rechtzeitige Einweisung in ein Krankenhaus nicht möglich ist, Medikamente, die gemäß der jeweils gültigen Anlage zur Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Abgabe an Hebammen vorgesehen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHebG/5#abs-2 (2) Freiberuflich tätige Hebammen haben diese Arzneimittel verfügbar zu halten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHebG/5#abs-3 (3) Arzneimittel sind vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt zu lagern. Die Qualität der Arzneimittel darf durch die Art und Weise der Lagerung nicht beeinflusst werden. Arzneimittel sind so zu lagern, dass insbesondere Verwechslungen ausgeschlossen werden. Unberührt bleiben sonstige Vorschriften über die Lagerung von Arzneimitteln.

§ 4 § 6