Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulgesetz
SächsHSG§ 96c Prodirektorin oder Prodirektor
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/96c#abs-1 (1) Jede Studienakademie kann über bis zu zwei Prodirektorinnen oder Prodirektoren verfügen. Sie bilden gemeinsam mit der Direktorin oder dem Direktor ein Direktorat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Direktorin oder der Direktor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/96c#abs-2 (2) Prodirektorinnen und Prodirektoren werden vom Studienakademierat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors aus den der Studienakademie angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Ihre Amtszeit endet spätestens mit der Amtszeit der Direktorin oder des Direktors.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/96c#abs-3 (3) Die Direktorin oder der Direktor bestimmt eine Prodirektorin oder einen Prodirektor zu ihrer oder seiner Stellvertretung. Ist nur eine Prodirektorin oder ein Prodirektor vorhanden, ist diese oder dieser Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors.