Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulgesetz

SächsHSG

§ 83 Wissenschaftliche Redlichkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Hochschulen fördern die wissenschaftliche Redlichkeit, achten auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wirken wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegen. Wissenschaftlich Tätige sind zur wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichtet. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

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