Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulgesetz
SächsHSG§ 78 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Qualifikation einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Diese sollen über einen Hochschulabschluss und pädagogische Eignung verfügen. Sie werden im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt.