Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulgesetz

SächsHSG

§ 78 Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Qualifikation einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Diese sollen über einen Hochschulabschluss und pädagogische Eignung verfügen. Sie werden im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt.

§ 77 § 79