Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulgesetz
SächsHSG§ 39 Weiterbildende Studien und Studiengänge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/39#abs-1 (1) Die Hochschulen bieten weiterbildende Studien an. Diese sollen Fachkenntnisse erweitern oder wissenschaftliche oder künstlerische Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickeln. Die Hochschulen können festlegen, welche Voraussetzungen für die Teilnahme nachgewiesen werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/39#abs-2 (2) Weiterbildende Studiengänge setzen einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss voraus und führen nach Maßgabe verbindlicher Studien- und Prüfungsordnungen zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen eine berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Weiterbildende Studiengänge können auch als Fernstudiengänge angeboten werden. Weiterbildende Studiengänge der Dualen Hochschule Sachsen werden dual durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/39#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.