Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulgesetz

SächsHSG

§ 29 Zusammenarbeit der Studentenräte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Studentenräte bilden die Konferenz der Sächsischen Studentenräte, die zur Vertretung ihrer Angelegenheiten einen Landessprecherrat wählt. Die Konferenz der Sächsischen Studentenräte regelt das Nähere in einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studentenräte der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bedarf. Das Staatsministerium hat sie zu den Entwürfen von Gesetzen und Rechtsverordnungen anzuhören, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes berühren.

§ 28 § 30