Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulgesetz
SächsHSG§ 27 Wahlen der Organe der Studentenschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/27#abs-1 (1) Die Organe der Studentenschaft werden in freier, geheimer und gleicher Wahl nach der Wahlordnung der Studentenschaft gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/27#abs-2 (2) Ist die Studentenschaft in Fachschaften gegliedert, wählen deren Studentinnen und Studenten den Fachschaftsrat. Jeder Fachschaftsrat wählt Vertreterinnen und Vertreter in den Studentenrat. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass in den Studentenrat Mitglieder direkt gewählt werden können. In diesem Fall muss die Mehrheit der Studentenratsmitglieder von den Fachschaftsräten entsandt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/27#abs-3 (3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt für die örtlichen Studentenräte der Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/27#abs-4 (4) Ist die Studentenschaft einer Hochschule nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht in Fachschaften gegliedert, wählen alle Studentinnen und Studenten den Studentenrat.