Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulgesetz
SächsHSG§ 117 Genehmigung von studiengangsbezogenen Kooperationen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/117#abs-1 (1) Die Durchführung von studiengangsbezogenen Kooperationen bedarf der Genehmigung, sofern die staatlich anerkannte Hochschule ihren Sitz nicht im Freistaat Sachsen hat. Der Antrag der nichthochschulischen Bildungseinrichtung oder der Forschungseinrichtung auf Genehmigung ist mit den erforderlichen Nachweisen und einer Garantieerklärung der Hochschule zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 spätestens drei Monate vor Studienbeginn schriftlich beim Staatsministerium zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/117#abs-2 (2) Das Staatsministerium kann die studiengangsbezogene Kooperation genehmigen, wenn nach dem Recht des Herkunftslandes gesichert ist, dass
1. ausschließlich Studienbewerberinnen und Studienbewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Hochschule erfüllen,
2. die Qualität der Studiengänge sowie die Prüfungen unter der Verantwortung und Kontrolle der Hochschule stehen,
3. die Hochschule ihre anerkannten Hochschulgrade verleiht sowie
4. die Studiengänge auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages oder nach gleichwertigen Vorschriften vor Studienbeginn qualitätsgesichert sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/117#abs-3 (3) Die nichthochschulische Bildungseinrichtung oder die Forschungseinrichtung hat bei im Zusammenhang mit der studiengangsbezogenen Kooperation stehenden Handlungen über Namen und Sitz der gradverleihenden Hochschule zu informieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/117#abs-4 (4) Das Staatsministerium kann eine studiengangsbezogene Kooperation untersagen, die ohne Genehmigung aufgenommen wurde, deren Genehmigung nicht mehr wirksam ist oder bei der die Verpflichtung nach Absatz 3 wiederholt verletzt wurde.