Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulgesetz

SächsHSG

§ 102 An-Institute

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/102#abs-1 (1) Eine Hochschule kann eine rechtlich selbständige Einrichtung als An-Institut anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben nach § 5 wahrnimmt, die die Hochschule oder ein Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/102#abs-2 (2) Die Hochschule befristet die Anerkennung. Sie kann sie verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/102#abs-3 (3) Die Hochschule zeigt dem Staatsministerium eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit mit An-Instituten an.

§ 101 § 103