Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 56 Anwendung der Strafprozessordnung , des Gerichtskostengesetzes und des Gerichtsverfassungsgesetzes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/56#abs-1 (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind

1. die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtskostengesetzes sinngemäß und

2. die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das berufsgerichtliche Verfahren entsprechend

anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/56#abs-2 (2) Auf die Vollstreckung der rechtskräftigen berufsgerichtlichen Entscheidung finden die Vorschriften der §§ 449 bis 463e der Strafprozessordnung sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Vollstreckungsbehörde das Berufsgericht ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/56#abs-3 (3) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

§ 55 § 57