Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 32 Fachrichtungen der ärztlichen Weiterbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/32#abs-1 (1) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
1. Hausärztliche Medizin,
2. Konservative Medizin,
3. Operative Medizin,
4. Nervenheilkundliche Medizin,
5. Theoretische Medizin,
6. Ökologische Medizin,
7. Öffentliches Gesundheitswesen und
8. Methodisch-technische Medizin.
Die Kammer kann auch Bezeichnungen für Verbindungen dieser Fachrichtungen bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/32#abs-2 (2) Wer als Ärztin oder Arzt eine Gebietsbezeichnung führt, darf nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in diesem Teilgebiet tätig sein. Soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen, sollen sich Mitglieder, die eine Gebietsbezeichnung führen, in der Berufsausübung nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/32#abs-3 (3) In Fällen, in denen der Behandlungsauftrag der Patientinnen und der Patienten regelmäßig nur von Ärzten verschiedener Gebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann, darf eine Fachärztin oder ein Facharzt als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber die gebietsfremde ärztliche Leistung auch durch eine angestellte Fachärztin oder einen angestellten Facharzt des anderen Gebiets erbringen lassen.