Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 22 Berufsordnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/22#abs-1 (1) Die Berufsordnung kann weitere Regelungen über Berufspflichten enthalten, vor allem hinsichtlich
1. der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
2. der Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,
3. der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
4. der Praxis- und Apothekenankündigung,
5. der Praxiseinrichtung,
6. der Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
7. der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit mit anderen Berufsangehörigen,
8. der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
9. des Nachweises einer Haftpflichtversicherung,
10. der nach dem Wesen des jeweiligen Heilberufes gebotenen Zurückhaltung in der Werbung unter Einschluss von Werbebeschränkungen und -verboten,
11. der Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
12. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
13. der Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern,
14. der Ausbildung von Personal,
15. der Aufbewahrung der Aufzeichnungen,
16. der Beratung der Mitglieder in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen, vor allem vor der Durchführung von Forschungsvorhaben, bei denen in die psychische oder körperliche Integrität eines Menschen eingegriffen oder Körpermaterialien oder Daten verwendet werden, die sich einem bestimmten Menschen zuordnen lassen und vor der Durchführung der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe,
17. des ärztlichen Verhaltens bei der Behandlung menschlicher Sterilität, bei Maßnahmen künstlicher Befruchtung und bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung menschlicher Sterilität.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/22#abs-2 (2) Die Berufsordnung soll auch regeln, dass die Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden den Erwerb besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten und einen Nachweis hierüber voraussetzt, soweit dies zum Schutz der Patientinnen und Patienten erforderlich ist.