Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Härtefallkommissionsverordnung

SächsHFKVO

§ 1 Einrichtung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHFKVO/1#abs-1 (1) Beim Staatsministerium des Innern ist eine Härtefallkommission nach § 23a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHFKVO/1#abs-2 (2) Die Staatsministerin oder der Staatsminister des Innern ernennt nach Prüfung der Voraussetzungen nach den Sätzen 3 und 4 sowie der Eignung nach Satz 7 acht Mitglieder. Je ein Mitglied wird auf Vorschlag der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, des Bistums Dresden-Meißen, des Sächsischen Flüchtlingsrates e. V., der Liga der Freien Wohlfahrtsverbände in Sachsen, des Staatsministeriums des Innern, des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, des Sächsischen Städte- und Gemeindetages e. V. und des Sächsischen Landkreistages e. V. ernannt. Die Härtefallkommission soll paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein. Mindestens ein Mitglied soll einen Migrationshintergrund haben. Ein Mitglied hat einen Migrationshintergrund, wenn es selbst oder mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde. Für jedes Mitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter vorzuschlagen und zu ernennen. Die vorgeschlagenen Mitglieder sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter sollen über Kenntnisse des Aufenthalts- und Asylrechts oder über Erfahrungen in der Flüchtlingsberatung verfügen. Die Mitglieder sowie die Vertreterinnen und Vertreter werden für zwei Jahre ernannt; Wiederernennungen sind zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHFKVO/1#abs-3 (3) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte ist für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit Mitglied der Härtefallkommission, sofern sie oder er schriftlich das Einverständnis gegenüber dem Staatsministerium des Innern mitgeteilt hat; sie oder er benennt eine Vertreterin oder einen Vertreter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHFKVO/1#abs-4 (4) Die Mitglieder der Härtefallkommission sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, einschließlich derjenigen, die ihnen anlässlich einer Erörterung nach § 4 Absatz 6 bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHFKVO/1#abs-5 (5) Die Härtefallkommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 2