Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gleichstellungsgesetz
SächsGleiG§ 27 Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen
Stand: 26.08.2026
Entsendet der Freistaat Sachsen in das Überwachungsorgan eines seiner Beteiligungsunternehmen mehr als zwei Mitglieder, sollen unter diesen Personen Frauen und Männer jeweils zu mindestens 30 Prozent vertreten sein.