Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gleichstellungsgesetz

SächsGleiG

§ 16 Ende der Amtszeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/16#abs-1 (1) Die Bestellung zur oder zum Gleichstellungsbeauftragten erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden aus der Dienststelle oder dem Dienst oder bei Wegfall der Wählbarkeit gemäß § 15 Absatz 2 oder 5 Satz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/16#abs-2 (2) Ein Widerruf der Bestellung ist nur auf Verlangen der oder des Gleichstellungsbeauftragten oder bei grober Verletzung ihrer oder seiner gesetzlichen Pflichten zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/16#abs-3 (3) Für das Ende der Bestellung von Stellvertretungen sowie der Vertrauenspersonen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/16#abs-4 (4) Endet die Amtszeit der oder des Gleichstellungsbeauftragten vorzeitig, wird die Stellvertretung mit ihrem Einverständnis zur oder zum Gleichstellungsbeauftragten bestellt. Gibt es mehrere Stellvertretungen, bestimmen diese eine Person aus ihrem Kreis zur oder zum Gleichstellungsbeauftragten. Soweit § 13 Absatz 1 Satz 2 es erfordert, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Stellvertretung zu bestellen. Satz 3 gilt entsprechend für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Stellvertretung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/16#abs-5 (5) Absatz 4 gilt nicht in Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3.

§ 15 § 17