Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe

SächsGfbWBG

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Berechtigung eine durch Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 4 geregelte Weiterbildungsbezeichnung führt,

2. durch falsche Angaben die Berechtigung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung erlangt oder

3. eine Urkunde über die Berechtigung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung erteilt, ohne als Weiterbildungseinrichtung staatlich anerkannt zu sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/9#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.

§ 8 § 10