Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung

SächsGewODVO

§ 10 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGewODVO/10#abs-1 (1) Die den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGewODVO/10#abs-2 (2) Fachaufsichtsbehörden für die kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise. Fachaufsichtsbehörde für die Landkreise und Kreisfreien Städte ist die Landesdirektion Sachsen. Obere Fachaufsichtsbehörde für alle Gemeinden ist die Landesdirektion Sachsen. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

§ 9 § 11