Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 89 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/89#abs-1 (1) Das Vermögen der Gemeinde soll unter Berücksichtigung seiner Bedeutung für das Wohl der Allgemeinheit ungeschmälert erhalten bleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/89#abs-2 (2) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/89#abs-3 (3) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine hinreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/89#abs-4 (4) Besondere Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/89#abs-5 (5) Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Abweichend von Satz 1 dürfen Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und Zweckverbänden sowie Sondervermögen nach § 91 Absatz 1 Nummer 1 mit dem anteiligen Eigenkapital angesetzt werden. Die an einem Unternehmen beteiligten Gemeinden und die Mitgliedsgemeinden eines Zweckverbandes haben das Bewertungswahlrecht gemäß Satz 2 einheitlich auszuüben und einen einheitlichen Aufteilungsmaßstab zu bestimmen. Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen.