Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 85a Rückstellungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/85a#abs-1 (1) Für ungewisse Verbindlichkeiten und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmte Aufwendungen sind Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/85a#abs-2 (2) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.