Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 83 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/83#abs-1 (1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/83#abs-2 (2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. § 82 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/83#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen erwachsen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/83#abs-4 (4) Das Staatsministerium des Innern kann Ausnahmen nach Absatz 1 allgemein zulassen.