Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung

SächsGemO

§ 71a Anwendung von Rechtsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/71a#abs-1 (1) Für den Stadtbezirksbeirat gelten die §§ 34, 35 und 36 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. Die Hauptsatzung kann Weiteres bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/71a#abs-2 (2) Für die Durchführung von Einwohnerversammlungen zur Erörterung von Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, gilt § 22 entsprechend. Soweit Angelegenheiten dem Stadtbezirk zur Entscheidung übertragen sind, gilt für Einwohneranträge § 23 entsprechend.

§ 71 § 72