Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 70 Stadtbezirksverfassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/70#abs-1 (1) Die Kreisfreien Städte können durch Hauptsatzung die Stadtbezirksverfassung einführen. Bei der Einteilung der Stadtbezirke soll auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/70#abs-2 (2) In den Stadtbezirken werden Stadtbezirksbeiräte gebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/70#abs-3 (3) In den Stadtbezirken können örtliche Verwaltungsstellen eingerichtet werden. Diese können auch für mehrere benachbarte Stadtbezirke zuständig sein. Auf den Leiter der örtlichen Verwaltung findet § 28 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend Anwendung.