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SächsGemO

§ 53 Leitung der Gemeindeverwaltung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/53#abs-1 (1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/53#abs-2 (2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln. Der Gemeinderat kann die Erledigung von Angelegenheiten, für die er ausschließlich zuständig ist (§ 28 Absatz 2), auch nicht auf den Bürgermeister übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/53#abs-3 (3) Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen. Satz 1 gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist. Bei der Erledigung von Weisungsaufgaben, die auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten sind, sowie in den Fällen des Satzes 2 hat die Gemeinde die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/53#abs-4 (4) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten.

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