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SächsGemO

§ 43 Beratende Ausschüsse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/43#abs-1 (1) Durch die Hauptsatzung kann der Gemeinderat zur Vorberatung auf bestimmten Gebieten beratende Ausschüsse bilden. Durch Beschluss kann der Gemeinderat bestehende beratende Ausschüsse mit der Vorberatung einzelner Angelegenheiten beauftragen oder für ihre Vorberatung beratende Ausschüsse bilden. Ist ein beratender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entfällt die Vorberatung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/43#abs-2 (2) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind nichtöffentlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/43#abs-3 (3) Für die beratenden Ausschüsse gelten §§ 36, 36a, 37 Absatz 2 Halbsatz 1, §§ 38 bis 40, 41 Absatz 1 Satz 2 und § 42 entsprechend. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Ausschuss den Vorsitzenden aus seiner Mitte wählt, der insoweit die Aufgaben des Bürgermeisters wahrnimmt; der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

§ 42 § 44