Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung

SächsGemO

§ 122 Zwangsvollstreckung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/122#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Zulassung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/122#abs-2 (2) Die Zulassung hat zu erfolgen, soweit es sich nicht um Vermögensgegenstände handelt, die für die Erfüllung von Pflichtaufgaben der Gemeinde unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/122#abs-3 (3) In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen.

§ 121 § 123