Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 115 Anordnungsrecht
Stand: 26.08.2026
Erfüllt die Gemeinde die ihr obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.