Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung

SächsGemO

§ 11 Unterrichtung und Beratung der Einwohner

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/11#abs-1 (1) Die Gemeinde informiert ihre Einwohner laufend über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches. Sie soll sich dabei auch elektronischer Formen bedienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/11#abs-2 (2) Über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die für ihre Entwicklung bedeutsam sind oder die die sozialen, kulturellen, ökologischen oder wirtschaftlichen Belange ihrer Einwohner berühren, sind die Einwohner frühzeitig und umfassend zu informieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/11#abs-3 (3) Die Gemeinde soll im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohner in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches beraten, sowie über Zuständigkeiten in Verwaltungsangelegenheiten Auskünfte erteilen.

§ 10 § 12