Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung
SächsGarStellplVO§ 6 Lichte Höhe von Mittel- und Großgaragen
Stand: 26.08.2026
Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen, eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.