Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung

SächsGarStellplVO

§ 1 Begriffe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/1#abs-1 (1) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist. Überdachte Stellplätze (Carports) gelten als offene Garagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/1#abs-2 (2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/1#abs-3 (3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/1#abs-4 (4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/1#abs-5 (5) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/1#abs-6 (6) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/1#abs-7 (7) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/1#abs-8 (8) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

1. bis 100 m² Kleingaragen,

2. über 100 m² bis 1 000 m² Mittelgaragen,

3. über 1 000 m² Großgaragen.

§ 2