Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Geodatennutzungsverordnung
SächsGDNutzVOAnlage 2 (zu § 1 Nummer 2)
Stand: 26.08.2026
Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGDNutzVO/anlage-2#abs-1 (1) Jede Nutzung ist unter den Bedingungen dieser „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ zulässig. Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere
1. vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden;
2. mit eigenen Daten und Daten Anderer zusammengeführt und zu selbständigen neuen Datensätzen verbunden werden;
3. in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGDNutzVO/anlage-2#abs-2 (2) Bei der Nutzung ist sicherzustellen, dass folgende Angaben als Quellenvermerk enthalten sind:
1. Bezeichnung des Bereitstellers nach dessen Maßgabe;
2. der Vermerk „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ oder „dl-de/by-2-0“ mit Verweis auf den Lizenztext unter www.govdata.de/dl-de/by-2-0 ;
3. ein Verweis auf den Datensatz (URI).
Dies gilt nur, soweit die datenhaltende Stelle die Angaben 1. bis 3. zum Quellenvermerk bereitstellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGDNutzVO/anlage-2#abs-3 (3) Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen sind im Quellenvermerk mit dem Hinweis zu versehen, dass die Daten geändert wurden.