Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Geodatennutzungsverordnung

SächsGDNutzVO

Anlage 2 (zu § 1 Nummer 2)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGDNutzVO/anlage-2#abs-1 (1) Jede Nutzung ist unter den Bedingungen dieser „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ zulässig. Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere

1. vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden;

2. mit eigenen Daten und Daten Anderer zusammengeführt und zu selbständigen neuen Datensätzen verbunden werden;

3. in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGDNutzVO/anlage-2#abs-2 (2) Bei der Nutzung ist sicherzustellen, dass folgende Angaben als Quellenvermerk enthalten sind:

1. Bezeichnung des Bereitstellers nach dessen Maßgabe;

2. der Vermerk „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ oder „dl-de/by-2-0“ mit Verweis auf den Lizenztext unter www.govdata.de/dl-de/by-2-0 ;

3. ein Verweis auf den Datensatz (URI).

Dies gilt nur, soweit die datenhaltende Stelle die Angaben 1. bis 3. zum Quellenvermerk bereitstellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGDNutzVO/anlage-2#abs-3 (3) Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen sind im Quellenvermerk mit dem Hinweis zu versehen, dass die Daten geändert wurden.

§ 2