Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz
SächsGDG§ 4 Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGDG/4#abs-1 (1) Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen unterstützt die für den Vollzug gesundheitsrechtlicher Vorschriften für Mensch und Tier und für den Vollzug lebensmittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden sowie die Gerichte durch medizinische, veterinärmedizinische, chemische oder andere Untersuchungen, erstellt Befunde und Gutachten und wirkt bei Vor-Ort-Kontrollen mit. Sie überwacht den Verkehr mit Futtermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGDG/4#abs-2 (2) Der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen können Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art auch außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes zugewiesen werden.