Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

SächsFwAPO

§ 23 Praktische Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/23#abs-1 (1) Die Aufgaben der praktischen Prüfung stellt die Prüfungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/23#abs-2 (2) Die Leistungen in den praktischen Prüfungsfächern werden von der zuständigen Prüfungsgruppe jeweils mit einer nach Anlage 5 zu ermittelnden Punktzahl bewertet.

§ 22 § 24