Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
SächsFrTrSchulG§ 11 Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/11#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde kann einer bewährten Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse besteht, auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/11#abs-2 (2) Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, nach den von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Prüfungsvorschriften Prüfungen abzuhalten. Für den Inhalt der Prüfungsvorschriften gilt § 62 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen entsprechend. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/11#abs-3 (3) Internationale Schulen sind Ergänzungsschulen in der Sekundarstufe I oder II, die von der International Baccalaureate Organization anerkannt sind und in denen das „International Baccalaureate Diploma“ erreicht werden kann. Sie können darüber hinaus das „International General Certificate of Secondary Education“ oder, wenn sie von einer vom United States Department of Education anerkannten regionalen Akkreditierungsbehörde anerkannt sind, das „High School Diploma“ anbieten. Durch den Besuch einer staatlich anerkannten Internationalen Schule wird die Schulpflicht erfüllt. Die Vorschriften über die staatliche Finanzhilfe nach diesem Gesetz gelten für staatlich anerkannte Internationale Schulen entsprechend. Der Zuschuss wird von der staatlichen Anerkennung an gewährt, wenn die staatliche Anerkennung mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erfolgt. Maßgebend ist der für Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums geltende Schülerausgabensatz.