Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Fischereigesetz
SächsFischG§ 19 Erlaubnisvertrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/19#abs-1 (1) Der Fischereiausübungsberechtigte kann einen Erlaubnisvertrag mit einer natürlichen Person, die einen gültigen Fischereischein besitzt, schließen (Erlaubnisberechtigter). Gegenstand des Vertrags kann die Gestattung des Fischfangs mit der Handangel, der Köderfischfang mit dem Senknetz sowie die Entnahme von Fischnährtieren sein. Der Abschluss eines Erlaubnisvertrags zur Entnahme von Fischnährtieren kann auch mit Personen ohne Fischereischein erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/19#abs-2 (2) Der Fischereiausübungsberechtigte stellt dem Erlaubnisberechtigten einen Erlaubnisschein aus. Diesen hat der Erlaubnisberechtigte bei der Ausübung der Fischerei bei sich zu führen und auf Verlangen der Fischereiaufsicht zur Einsichtnahme vorzuzeigen.