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SächsFischG

§ 14 Fischfang auf überfluteten Grundstücken

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/14#abs-1 (1) Auf überfluteten Grundstücken sind der Fischereiausübungsberechtigte sowie seine Fischereigehilfen befugt, auf eigene Gefahr

1. Fische zu fangen und

2. zurückbleibende Fische sich binnen acht Tagen anzueignen, beginnend ab dem Zeitpunkt, an dem das Hauptgewässer keine Verbindung mehr zu den überfluteten Flächen hat.

Von der Befischung sind bewirtschaftete Anlagen, Gebäude, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke ausgeschlossen. Die Rückkehr der Fische in das über die Ufer getretene Gewässer darf nicht erschwert oder verhindert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/14#abs-2 (2) Eigentümer und Besitzer

1. haben Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden,

2. haben ein Aneignungsrecht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nach Ablauf der dort genannten Frist.

§ 13 § 15