Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerungsverordnung

SächsFeuVO

§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFeuVO/5#abs-1 (1) In einem Raum dürfen Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, nur aufgestellt werden, wenn dieser Raum

1. nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen,

2. gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, hat,

3. dicht- und selbstschließende Türen hat und

4. gelüftet werden kann.

In einem Raum nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe jedoch nur aufgestellt werden, wenn deren Nennleistung insgesamt nicht mehr als 50 kW beträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFeuVO/5#abs-2 (2) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, die mit Überdruck betrieben und deren Abgase mit Überdruck abgeführt werden, müssen in Räumen aufgestellt werden, die zwei unmittelbar ins Freie führende, unten und oben angeordnete Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von je 150 cm² aufweisen zuzüglich 1 cm² für jedes über 100 kW hinausgehende kW. Dies gilt nicht, wenn die Nennleistung der Feuerstätte nicht mehr als 100 kW beträgt oder die Feuerstätte der Bauart nach so beschaffen ist, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFeuVO/5#abs-3 (3) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift „NOTSCHALTER-FEUERUNG“ vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFeuVO/5#abs-4 (4) Wird in dem Aufstellraum nach Absatz 1 Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur von diesem Aufstellraum zugänglich, muss die Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters nach Absatz 3 aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFeuVO/5#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn die Nutzung dieser Räume dies erfordert und die Feuerstätten sicher betrieben werden können.

§ 4 § 6