Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerungsverordnung

SächsFeuVO

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen im Sinne von § 42 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO ) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder es sich um Gas-Haushalts-Kochgeräte handelt. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.

§ 2