Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Finanzausgleichsgesetz

SächsFAG

§ 35 Verjährung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/35#abs-1 (1) Alle Ansprüche der kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise gegenüber dem Freistaat Sachsen nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht in dem Ausgleichsjahr, für das Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind. Im Übrigen gelten für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz die allgemeinen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/35#abs-2 (2) Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.

§ 34 § 36